Geschäftsbedingungen für Seminare (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedinungen

0. Vorbemerkungen:
(1) Der Begriff "Seminarvereinbarung" bedeutet soviel wie Vertrag.
(2) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind gültig für alle Veranstaltungen (Trainings, Workshops, Telefon-Livecoachings, Supervisings, CoachingsFace-To-face und Listening-Ins - im Folgenden auch "Seminare" genannt sowie Transfer-Coachings/Telefon-Interviews) der Firma TelactivSeminare®, Zur Wende 20, 53819 Neunkirchen, im folgenden quot;TelactivSeminare®" genannt.
(3) Bei Konflikten zwischen Seminarvereinbarung und AGB's liegt der Vorrang bei der Seminarvereinbarung.

1. Anmeldung, Zustandekommen des Vertrages
1.1. Das Vertragsverhältnis kommt mit dem Eingang der schriftlichen, verbindlichen Bestätigung der Seminarvereinbarung zustande.
1.2. Der Auftraggeber meldet sich selbst oder/und die TeilnehmerInnen zu den vorher vereinbarten Seminaren an.
1.3. Bei Seminaren exklusiv für ein Unternehmen werden die Seminartage gemeinsam mit dem Auftraggeber geplant und festgebucht (siehe unten 3.).

2. Preise, Zahlungsbedingungen
2.1. Das Honorar für das jeweilige Seminar ist in der Seminarvereinbarung aufgeführt. Alle genannten Preise (Ausnahmen stehen in der Seminarvereinbarung) verstehen sich zuzüglich der zur Zeit der Rechnungsstellung gültigen MWST.
2.2. Kostenerstattung durch den Auftraggeber.
(1) Die Fahrtkosten für TrainerInnen von TelactivSeminare® für die Hin-und Rückfahrt werden bei Anfahrt mit dem PKW mit der in der Seminarvereinbarung genannten Km-Pauschale berechnet; ansonsten werden die Reisekosten für Taxi-und Zugfahrten(auch zwischen Hotel und Veranstaltungsort, Flüge; auch PKW-km zum/vomBahnhof oder Flughafen) an Hand von Belegen nachgewiesen und vom Auftraggeber übernommen.
(2) Hotelkosten (inkl. Frühstückund Abendverpflegung im Hotel, auch am Anreise-Vortag) werden nach Aufwand (Beleg), die Mittags-Verpflegung gemäß Seminarvereinbarung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
(3) Abweichend kann in einem Rahmenvertrag eine Pauschale für Hotel-und Fahrtkosten vereinbart werden.
2.3. Umfang der erbrachten Leistungen.
(1) Das Honorar beinhaltet die Seminardurchführung, die Seminarunterlagen, Auswertungsbögen für jede(n) TeilnehmerIn (im Drei-Phasen-Modell, bei Video-Einheiten , Train-The-Trainer-Modulen und im Telefon-Livecoaching, Listening-In).
(2) Kostenlose Beratung: Als besondere Service-Leistung kann die Beratung zwischen einzelnen Veranstaltungen erfolgen (den Phasen beim Drei-Phasen-Modell oder zwischen Seminaren oder zwischen Seminaren und Livecoaching). Diese Service-Leistung wird mittels Telefon, Mail oder Fax erbracht. Sie richtet sich auf alle Themen, die für die Durchführung und Auswertung von Veranstaltungen (Führungskräfte) und Beratungen in der Arbeitspraxis (MitarbeiterInnen) von offensichtlicher Relevanz sind.
2.4. Bei ganztägigen Veranstaltungen gilt: Das Honorar für ein Seminar wird dem Auftraggeber nach erfolgter Durchführung jeweils einer (ein-oder mehrtägiger) Veranstaltung beliebiger Art in Rechnung gestellt. (Arten von ganztägigen Veranstaltungen: Die Phasen im Drei-Phasen-Modell, Livecoachingtage, Coachingtage, Face-To-Face-Tage).
2.5. Bei Transfer-Coaching/Telefon-Interviews gilt:
(1) Sie bilden mit dem vorherigen Livecoaching oder der Interaktiv-Theorie eine Einheit.
(2) Es erfolgt die Rechnungsstellung nach Durchführung mehrerer Transfer-Coachings/Telefon-Interviews; deren Anzahl wird in der Seminarvereinbarung geregelt.

3. Stornierung des Vertrages/Änderung der Termine von Seminartagen
(1) Eine Stornierung des Vertrages (Rücktritt vom Vertrag) ist in Schriftform möglich, innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung unter die Seminarvereinbarung.
(2) Terminverlegung: Die Verpflichtung zur Abnahme der in der Seminarvereinbarung gebuchten Veranstaltungen ist von den folgenden Regelungen unberührt:
3.1 Absage durch den Auftraggeber
(1) Kann ein Seminartermin aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, nicht durchgeführt werden, so entstehen bei Absage innerhalb der letzten 2 Wochen vor Beginn 100% des Honorars als Stornokosten, es sei denn, die der Auftragsnehmerin durch die Absage entstandenen Kosten lagen nachweislich niedriger.
(2) Bei Absage innerhalb der 3. und 4. Woche vor Beginn entstehen 50% des Honorars als Stornokosten, bei einem Absagezeitpunkt vonmehr als 4 Wochen vor Beginn entstehen grundsätzlich keine Kosten.
(3) Bei einem Rahmenvertrag wird auf der Basis von Kulanz versucht, auch bei kurzfristigen Verlegungen eine Regelung in gegenseitigem Einverständnis zu finden.
3.2. Kann ein Seminar durch die TrainerIn von TelactivSeminare® wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstiger, von der TrainerIn nicht zu vertretender Umstände nicht eingehalten werden, so ist die TrainerIn unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzpflichten berechtigt, die Dienstleistung an einem neu zu vereinbarenden Termin nachzuholen.
3.3 Die im Folgenden genannten Fristen hinsichtlich auf Terminverlegungen beziehen sich auf die jeweiligen terminierten Veranstaltungen (mit einem oder mehreren Tagen; es gilt der erste Tag, wenn mehrere Tage hintereinander folgen).
3.4 Terminverlegungen
(1) Die Verlegung einzelner Veranstaltungen bedarf der schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners.
(2) Die Durchführung der verlegten Seminartage an einem späteren Termin hat innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten (gerechnet ab Gültigkeit der Seminarvereinbarung) zu erfolgen.
(3) Wird seitens TelactivSeminare® kulanzweise eine Verlegung über diesen Zeitraum hinaus zugestanden, so erhöht sich der Honorarsatz laut Seminarvereinbarung für jeden angefangenen Zeitraum von sechs Monaten um 3%.
3.5. (1) Zeitraum der Abnahme: In einem Rahmenvertrag vereinbarte Tage sind innerhalb der 18-monatigen Laufzeit abzunehmen, sofern nicht eine andere Laufzeit in der Seminarvereinbarung festgelegt wurde; geschieht dies durch Verschulden des Auftraggebers nicht, so werden auch die nicht abgenommenen Tage voll berechnet.
(2) Wurden für einzelne Tage bereits Stornokosten wegen Terminabsagen im Sinne von 3.1. (2) fällig, so werden diese angerechnet.
3.6 Bei Seminaren, die in internen Weiterbildungsbroschüren publiziert werden, und für die sich nicht genügend TeilnehmerInnen angemeldet haben, gilt eine andere Absage-Regelung, die in der Seminarvereinbarung gesondert vereinbart wird.
3.7 Für die Stornierung von Transfer-Coachings/Telefon-Interviews gelten abweichende Fristen:
(1) Bei unbegründeten Absagen am Veranstaltungstag selbst fällt 100% des Honorars an.
(2) Bei begründetem Ausfall wie etwa einer Krankschreibung des vorgesehenen Mitarbeiters am Veranstaltungstag selbst fällt 50% des Honorars an.
(3) Bei Mitteilung am Vortag kann für jede(n) MitarbeiterIn ein Termin einmal kostenfrei verlegt werden.
(4) Verlegte Termine müssen innerhalb von 14 Tagen nachgeholt werden. Geschieht dies nicht, werden 50% fällig. Erfolgt der nachgeholte Termin mehr als 30 Tage später, so wird 100% fällig.
(5) Die Maximalsumme, die zu zahlen ist, beträgt 100% des Honorars.

4. Allgemeine Bestimmungen
4.1 Die Seminarorganisation
(1) Die Seminarorganisation liegt beim Auftraggeber. Die Tagungstechnik: Telefon mit Lautsprecheinrichtung, Telefonraum, Flipchart, Overhead-Projektor, Seminarraum sowie Adressen für die TeilnehmerInnen bei Outboundtelefonaten wird vom Auftraggeber bereitgestellt. Bei ganztägigen Veranstaltungen wird die Mittagsverpflegung der TeilnehmerInnen gewährleistet.
(2) Der Auftraggeber kann die notwendige Übernachtung organisieren. Erfüllt das gewählte Hotel nicht die üblichen Mindeststandards, erfolgt eine zukünftige Hotelbuchung durch die TelactivSeminare®. Bei besonderes starkem Unterschreiten der Mindestanforderung an eine Unterkunft (Grenzwerte: 18-25 Grad Raumtemperatur, 12 Quadratmeter Minimum; Roomservice) kann ein zweites Hotel vor Ort gebucht werden. Zusätzliche Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass seine MitarbeiterInnen während der gesamten Veranstaltung anwesend sind. Ein Wechsel der einzelnen TeilnehmerInnen ist jedoch auch kurzfristig vor Beginn des Seminares noch möglich.
(4) MitarbeiterInnen, die trotz zweifacher Aufforderung, dies zu unterlassen, die Veranstaltung stören, können ausgeschlossen und des Raumes verwiesen werden. Ein Anspruch seitens des Auftraggebers auf Reduzierung der Vergütung besteht nicht.
(5) Defizite in der Vorbereitung oder Durchführung des Veranstaltungstages seitens des Auftraggebers oder seiner MitarbeiterInnen begründen in keinem Fall einen Anspruch auf eine Honorarminderung. In besonders schwerwiegenden Fällen ist ein Abbruch der Veranstaltung seitens der TrainerIn ohne Anspruch auf Honorarminderung möglich.
(6) Dies gilt auch in Hinsicht auf die Seminar-Beurteilungsbögen, die von den MitarbeiterInnen ausgefüllt werden.
(7) Ist die Seminardurchführung auf Grund der hier, besonders in (1) genannten Umstände unmöglich (ist also etwa der Veranstaltungsort zu klein, kalt, heiß, laut oder stark olfaktorisch belastet), so kann die Veranstaltung abgebrochen werden. Das Honorar für einen abgebrochenen Tag ist dennoch zu zahlen. (Grenzwerte ca.: 15/35Grad; vier Quadratmeter je Anwesenden; 55 Dezibel im Maximum; Schadstoffe in der Luft, kein Tageslicht).
4.2 Der Auftraggeber informiert die Trainerin vor und während der vereinbarten Seminarmaßnahme laufend über sämtliche Umstände, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind.
4.3 Es wird eine Kontaktperson benannt, die als rechtsfähiger Vertragspartner in Hinsicht auf die Durchführung gilt und dessen Mitteilungen bindend sind. Interne Hierarchien, Strukturen u.ä. sind für TelactivSeminare® ohne Bedeutung.
4.4 Die TrainerIn verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlich relevanten Vorgänge, die ihr durch die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt geworden sind. Ebenfalls wird der Datenschutz der Kundendaten wird garantiert.
4.6 Die rechtlichen Bestimmungen, insbesondere bei Outboundtelefonaten, werden seitens des Auftraggebers beachtet. Eine Möglichkeit des Regresses auf die TelactivSeminare® besteht nicht.
4.7 Grundlage der Honorierung
(1) Es werden nur ganze Tage durchgeführt. Angebrochene oder halbe Tage werden als ganze Tage berechnet. (Innerhalb eines Rahmenvertrages können Durchführungen von halben Tagen vereinbart werden, die dann auch nur mit dem halben Tagessatz berechnet werden.)
(2) Veranstaltungen am Telefon werden in kürzeren Einheiten - laut Seminarvereinbarung - berechnet und durchgeführt.
4.8. Wochenend-Aufschlag: Der Aufschlag für eine Durchführung an einem Samstag beträgt 20 % des Honorars u. für einen Sonntag 40 %.

5. Urheberrechte
5.1 Ein Ton- oder Videomitschnitt von Seiten des Auftraggebers oder der TeilnehmerInnen der Seminare ist ohne schriftliche Genehmigung von TelactivSeminare® nicht gestattet.
5.2 Die Arbeitsunterlagen und Formulare von TelactivSeminare®dürfen nicht - auch nicht auszugsweise - ohne Einwilligung vonTelactivSeminare®reproduziert, vervielfältigt oder in anderer Weise zur öffentlichen Wiedergabe genutzt werden.

6. Schlussbestimmungen
6.1 Für das Vertragsverhältnis wird deutsches Recht zugrunde gelegt.
6.2 Gerichtsstand ist Siegburg.
6.3 Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
6.4 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

Stand: Januar 2013

 

 
TelactivSeminare®, Zur Wende 20, D-53819 Neunkirchen, Tel.: 02247 / 96 97 65,